Dazu werden in den nächsten Wochen rund 1,5 Millionen Broschüren mit dem Titel „Kennzeichnung von Lebensmitteln – Die neuen Regelungen“ in 28.000 Supermärkten und zwölf Handelsunternehmen verteilt. So erreichen die Informationen die Verbraucher dort, wo sie gebraucht werden: Beim Einkaufen.
Seit dem 13. Dezember 2014 gilt eine Neuregelung der sogenannten Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die insbesondere die Kennzeichnung von Allergenen, Klebeschinken und Hinweise auf Energydrinks betreffen. Laut Bundesernährungsminister Schmidt sei diese ein Meilenstein für mehr Klarheit und Wahrheit bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln.
Mit der 16-seitigen Informationsbroschüre sollen deshalb auch die Verbraucher aktiv über die neuen Verordnungen informiert werden.
Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Allergenkennzeichnung: Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie Nüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt und eindeutig hervorgehoben werden. Außerdem ist auch bei unverpackter Ware, zum Beispiel an der Bedienungstheke oder im Restaurant, eine Information über Allergene verpflichtend.Lebensmittel-Imitate: Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten, zum Beispiel Pflanzenfett anstelle von Käse, muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden und zusätzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen.
Zusammengefügte Fleisch- oder Fischstücke: Einige Fleisch- oder Fischprodukte sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen aber aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt wurden. Dies muss durch den Hinweis „aus Fleischstücken“ bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt“ gekennzeichnet werden.
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette: Raffinierte pflanzliche Öle und Fette mussten bislang nur mit ihrem Klassennahmen angegeben werden, zum Beispiel „Pflanzenöl“. Nun muss auch ihre pflanzliche Herkunft angegeben werden, zum Beispiel „Palmöl“ oder „Pflanzenfett (Kokos)“.
Einfrierdatum: Bei eingefrorenem Fleisch, Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischerzeugnissen muss das Einfrierdatum mit dem Aufdruck „eingefroren am …“ angegeben werden.
Koffeinhaltige Lebensmittel: Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt, zum Beispiel Energydrinks, müssen einen Hinweis tragen, dass diese nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind. Auch auf anderen Lebensmitteln bei denen Koffein aus physiologischen Gründen zugesetzt wurde, müssen ein entsprechender Hinweis und Angaben zum Koffeingehalt vorhanden sein.
Nanokennzeichnung: Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.
Internet-Handel: Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags auf der Internetseite verfügbar sein.
Herkunftskennzeichnung bei Fleisch: Seit dem 1. April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden.
Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft www.bmel.de/kennzeichnung.