Vorgesehen sind folgende Höchstmengen in Energy Drinks:
Koffein 320 mg/lTaurin 4000 mg/l
Inosit 200 mg/l
Glucuronolacton 2400 mg/l
Die Verordnung sieht außerdem erweiterte Kennzeichnungsvorschriften für Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt vor. Bisher mussten nur verpackte Energy-Drinks mit der Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe der Koffeinmenge in Milligramm pro 100 Milliliter, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nun auch für „lose“ abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. Darunter sind Getränke zu verstehen, die beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken im Glas an Gäste abgegeben werden. Die Angabe kann zum Beispiel in der Getränkekarte oder mit einem Aushang erfolgen.
Die Verordnung wird in den kommenden Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet und kann danach in Kraft treten. Sie sieht eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten vor.
Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz